Das Presbyterium ist - wie die Gemeindevertretung - ein offizielles Organ der Pfarrgemeinde. Die Mitglieder des Presbyteriums werden durch die Gemeindevertretung für die Dauer von 6 Jahren gewählt.
Die Aufgaben des Presbyteriums sind in der Kirchenverfassung (Art. 46 Abs. 1 bis 5) festgelegt und umfassen unter anderem:
- Gemeinsam mit dem Pfarrer die geistliche Leitung der Gemeinde.
- Die Einberufung der Gemeindevertretung und die Ausführung deren Beschlüsse.
- Die Verwaltung aller Gemeindeangelegenheiten, sofern sie nicht dem Pfarramt oder der Gemeindevertretung vorbehalten sind.
- Die Vertretung der Gemeinde gegenüber übergeordneten kirchlichen Stellen.
- Die rechtliche Vertretung der Pfarrgemeinde.